Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 4 - Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen

(zu § 15 Absatz 3)

Bis 15 Meter Rumpflänge:

Rumpflänge des Wasserfahrzeuges / FahrtgebietBesetzung1)
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein2)
Küstennahe Seegewässer1 x Sportseeschifferschein3)
Weltweite Fahrt1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein

Über 15 bis 25 Meter Rumpflänge:

Rumpflänge des Wasserfahrzeuges / FahrtgebietBesetzung1)
Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein3)
Küstennahe Seegewässer2 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein

Über 25 Meter Rumpflänge:

Rumpflänge des Wasserfahrzeuges / FahrtgebietBesetzung1)
Küstengewässer2 x Sportküstenschifferschein
Küstennahe Seegewässer2 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein

1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.

2) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.

3) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

Stand: 02. April 2025