Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Befreiungen, Ermäßigungen

(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:

  1. Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;

  2. Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;

  3. Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;

  4. Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.

(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

Stand: 18. Mai 2023