Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Bemessung der Befahrungsabgaben

(1) Bei der Bemessung der Befahrungsabgaben werden zugrundegelegt:

  1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei RoRo-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 %;

  2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

  3. bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;

  4. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;

  5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;

  6. bei Sportbooten die größte Länge der Fahrzeuges in Metern.

(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächsthöheren Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.

Stand: 04. Juni 2016