Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Verjährung

Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3019) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Stand: 18. Mai 2023