Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Zahlungspflichtige

Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:

  1. wer die Kanalfahrt veranlasst hat,

  2. wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Stand: 01. Juni 2003