§ 2 Zahlungspflichtige
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
- wer die Kanalfahrt veranlasst hat,
- wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Stand: 01. Juni 2003
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Stand: 01. Juni 2003
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes