Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,

  2. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,

  3. entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,

  4. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

  5. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Absatz 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.

Stand: 01. Februar 2012