Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:
    die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

  2. Fahrzeuge:
    Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;

  3. Binnenschifffahrtsfunk:
    Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:

    1. Schiff - Schiff,
    2. Nautische Informationen,
    3. Schiff - Hafenbehörde,
    4. Funkverkehr an Bord,
    5. Öffentlicher Nachrichtenaustausch;

  4. Funkanlage:
    Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;

  5. Regionale Vereinbarung:
    die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II Seite 1213);

  6. Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:
    das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nummer 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;

  7. Landfunkstelle:
    ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;

  8. Schiffsfunkstelle:
    mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.

Stand: 18. Januar 2022