Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14 Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)

Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6, 7 Absatz 2, 3 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben.

Stand: 01. Januar 2003