§ 7 Prüfungsvoraussetzungen
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
- Familienname,
- Geburtsname,
- Vornamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Anschrift.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
- zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
- das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
- die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.
Stand: 01. Januar 2003