Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6

(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) § 3 Absatz 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. August 1972 (BGBl. I Seite 1513), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. I Seite 9) wird aufgehoben.

Stand: 04. Juni 2016