Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Die Prüfungskommission kann eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter, die oder der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und den betroffenen Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung des betroffenen Prüfungsteils nicht mehr zulässig.

(2) Die Prüfungskommission ist berechtigt, eine offensichtlich unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehende Seelotsenanwärterin oder einen offensichtlich erkennbar unter Alkohol- oder Betäubungsmittel stehenden Seelotsenanwärter nach deren Ahörung von der weiteren Prüfung auszuschließen. Die Leitung der Prüfungskommission hat die betroffene Seelotsenanwärterin oder den betroffenen Seelotsenanwärter aufzufordern, einen ärztlichen Nachweis zu erbringen, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter zum Zeitpunkt der Prüfung nicht unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss gestanden hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

Stand: 25. Februar 2023