Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.

Stand: 25. Februar 2023