3. Versetzeinrichtungen
3.1
Es müssen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die es dem Lotsen ermöglichen, an jeder Seite des Schiffes sicher an Bord zu kommen und von Bord zu gehen.
3.2
Auf allen Schiffen, bei denen der Abstand von der Wasseroberfläche zu der Stelle, an der der Lotse das Schiff betritt oder verlässt, mehr als 9 Meter beträgt und wenn beabsichtigt ist, dass Lotsen über die Fallreepstreppe1) oder sonstige ebenso sichere und bequeme Vorrichtungen in Verbindung mit einer Lotsenleiter an Bord kommen und von Bord gehen, muss das Schiff auf jeder Seite eine solche Ausrüstung mit sich führen, sofern die Ausrüstung nicht zur Nutzung auf jeder Seite verbracht werden kann.
3.3
Für das sichere und bequeme Betreten und Verlassen, muss das Schiff mit einer der folgenden Vorrichtungen versehen sein:
3.3.1
eine Lotsenleiter, die einen Aufstieg von mindestens 1,5 Metern und höchstens 9 Metern über der Wasseroberfläche erfordert und die so angebracht und gesichert ist, dass
- sie frei von etwaigen Abflussöffnungen des Schiffes ist
- sie sich innerhalb der Länge des Schiffskörpers, deren Seiten parallel verlaufen, und soweit durchführbar innerhalb der halben Länge des Schiffes im Mittschiffsbereich befindet
- jede Stufe fest an der Bordwand ruht; sofern bauliche Besonderheiten, wie Scheuerleisten, die Durchführung dieser Bestimmung verhindern, sind besondere Vorkehrungen zur Zufriedenheit der Verwaltung zu treffen, um sicherzustellen, dass Personen sicher an Bord kommen und von Bord gehen könn en
- die aus einer einzigen Länge bestehende Lotsenleiter unter Berücksichtigung aller anzunehmenden Beladungszustände und Trimmlagen des Schiffes sowie einer negativen Schlagseite von 15 Grad von der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, das Wasser erreichen kann; die Sicherungshalterungen, Schäkel und Sicherungsseile müssen mindestens so stark sein wie die Seitenseile, oder
3.3.2
eine Fallreepstreppe in Verbindung mit der Lotsenleiter (das heißt eine kombinierte Vorrichtung) oder eine andere ebenso sichere und bequeme Vorrichtung in allen Fällen, in denen der Abstand von der Wasseroberfläche zu der Stelle, an der das Schiff betreten wird, mehr als 9 Meter beträgt. Die Fallreepstreppe muss so angebracht sein, dass sie nach achtern führt. Bei Benutzung müssen Vorkehrungen bereitgestellt werden, um die untere Plattform der Fallreepstreppe an der Bordwand zu sichern, um so sicherzustellen, dass das untere Ende der Fallreepstreppe und die untere Plattform fest an der Bordwand innerhalb der Länge des Schiffskörpers, deren Seiten parallel verlaufen, ruhen und sich soweit durchführbar innerhalb der halben Länge des Schiffes im Mittschiffsbereich und frei von etwaigen Abflussöffnungen befinden.
- Bei Verwendung einer kombinierten Vorrichtung für den Zugang durch Lotsen sind Vorrichtungen bereitzustellen, um die Lotsenleiter und die Manntaue an der Seite des Schiffes an einem Punkt von nominal 1,5 Metern oberhalb der Bodenplattform der Fallreepstreppe zu sichern. Bei einer kombinierten Vorrichtung, bei der eine Fallreepstreppe mit einer Fallklappe in der Bodenplattform (das heißt Einschiffungsplattform) zum Einsatz kommt, müssen die Lotsenleiter und die Manntaue durch die Fallklappe hindurch befestigt sein und über die Plattform hinaus bis zur Höhe des Handlaufs reichen.
1) Siehe Regel II-1/3-9 zu Mitteln zum An- und Vonbordgehen.
Stand: 01. Juli 2024