Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen

(1) Im Lotsbezirk Kieler Förde sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet

  1. Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 8,00 Meter,

  2. Führer von Tankschiffen.

Von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen ausgenommen sind Schiffsführer von ankernden Fahrzeu­gen auf der Holtenauer und Heikendorfer Reede.

(2) Im Lotsbezirk Flensburger Förde sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet

  1. Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 Meter oder einer Breite ab 13 Meter oder einem Tiefgang ab 6,00 Meter,

  2. Führer von Tankschiffen.

(3) Im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I und im Lotsbezirk Nord-Ostsee-Kanal II sind die Führer aller Schiffe zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet.

(4) Im Lotsbezirk Trave sind zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet

  1. Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 60 Meter oder einer Breite ab 10 Meter,

  2. Führer von Tankschiffen.

(5) Für Schiffe nach den Absätzen 1, 2 und 4 kann hinsichtlich der Länge und Breite der Schiffe nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

  1. für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1:
    95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite,

  2. für Schiffe nach Absatz 4 Nummer 1:
    65 Meter Länge oder 10,50 Meter Breite.

Stand: 08. Mai 2003