Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Sichtzeichen 6 - Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekann

Sichtzeichen 6 - Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekann