Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

4. Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb

4.1
Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb mit einer ständigen Besatzung sind hinsichtlich der Vorschriften für Intakt- und Leckstabilität sowie Rettungsmittel wie Fahrzeuge mit Eigenantrieb zu behandeln.

4.2
Die GMDSS-Funkausrüstung kann durch ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funktion ersetzt werden.

4.3
Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb sind entsprechend Kapitel V Regel 3.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von dessen Regeln 15, 17, 18, 19 mit Ausnahme des Absatzes 19.2.1.7 ausgenommen. Kapitel II-1, II-2, III, IV, VI und XI-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Abschnitt C.I der Anlage 1 zu dieser Verordnung gelten für Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb nur, soweit die Berufsgenossenschaft im Einzelfall bestimmt, dass diese Anforderungen zu erfüllen sind.

Stand: 30. November 2024