12. Übergangsregelungen
12.1
Für Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 8 m, die vor dem 30. November 2024 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, gilt die Zeugnispflicht und die Pflicht zur Vorführung nach § 9 Absatz 4 ab dem 01. Juni 2025, wenn das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung verwendet wird, für alle anderen Fahrzeuge ab dem 01. Juni 2026. Die Regeln 10,5, 10.6, 10.7 und 10.8 bleiben unberührt.
12.2
Die Gültigkeit von Zeugnissen, die vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden sind, bleibt unberührt. Die Erneuerung eines Zeugnisses nach Satz 1 ist zulässig, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2033. Bis dahin bestimmen sich die Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52 der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. Seite 572).
Stand: 30. November 2024