10. Fahrtbereich und Fahrtbeschränkungen
10.1
Die Berufsgenossenschaft kann den Fahrtbereich entsprechend dem vorgesehenen Einsatz örtlich begrenzt erteilen und mit einer Wetterklausel versehen soweit dies wegen der Besonderheiten des Fahrzeugs erforderlich ist. Dabei können neben dem vorgesehenen Einsatzzweck insbesondere Alter und Erhaltungszustand, verwendetes Rumpfmaterial und Ermüdungserscheinungen sowie die im vorgesehenen Fahrtgebiet zu erwartenden Wetterbedingungen berücksichtigt werden.
10.2
Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe a darf der Fahrtbereich die von der jeweiligen Klassifikationsgesellschaft bescheinigte Auslegung des Fahrzeuges nicht überschreiten.
10.3
Im Fall der Regel 3.1 Buchstabe b gilt ein maximaler Fahrtbereich entsprechend nachfolgender Tabelle:
Bootsart / Entwurfskategorie | C max. Windstärke 6 Bft. max. Wellenhöhe 2 m | B max. Windstärke 8 Bft. max. Wellenhöhe 4 m | A max. Windstärke > 8 Bft. max. Wellenhöhe > 4 m |
---|---|---|---|
Offen | 5 sm | --- | --- |
Teilgedeckt | 10 sm | 20 sm | --- |
Gedeckt | 35 sm | 150 sm | unbeschränkt |
Kleinfahrzeug zur Fahrgastbeförderung mit einer Länge von weniger als 8 m | --- | 6 sm | 6 sm |
Kleinfahrzeug zur Fahrgastbeförderung mit einer Länge von 8 m und mehr | --- | 20 sm | 20 sm |
10.4
Die Berufsgenossenschaft legt die höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord fest.
10.5
Kleinfahrzeuge, die gewerbsmäßig Fahrgäste befördern, dürfen eine Fahrt nicht antreten,
- wenn Eisbildung oder bestehendes Eis im Fahrtgebiet vorhergesagt ist
- bei stürmischen Winden (ab einer Windstärke von 8 Beaufort) oder Sturmwarnung,
- bei auflandigem Starkwind mit einer Windstärke von 6 oder 7 Beaufort oder
- bei einer Sichtweite von weniger als 500 m.
10.6
Regel 10.5 Buchstabe d gilt nicht, wenn ein auf der Grundlage der Richtlinie 2014/90/EU zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und außer dem Schiffsführer eine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord ist.
10.7
Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden. Außerhalb der windgeschützten Küste müssen Kleinfahrzeuge bei aufkommendem Starkwind oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz aufsuchen, bei aufkommendem Sturm muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.
10.8
Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt zu ändern oder abzubrechen, sind die vom Deutschen Wetterdienst herausgegebenen Starkwind- und Sturmwarnungen sowie die Eisberichte und Eiskarten des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Stand: 30. November 2024