9. Sonstige Ausrüstung
9.1 Funk
- Die Funkausrüstung muss den Anforderungen des Kapitels IV SOLAS für das Fahrtgebiet entsprechen.
- Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.
- Abweichend von Regel 9.1.1 muss bei Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 6 m
- ein tragbares UKW-Sprechfunkgerät mit einer Sende- und Empfangseinheit für Überlebensfahrzeuge mit Reservebatterie für Notfälle, die über ein nicht ersetzbares Siegel verfügt, an Bord vorhanden sein und
- eine Satelliten-Notfunkbake (EPIRB) mit integralem globalen Navigationssatellitensystem (GNSS) installiert sein.
- ein tragbares UKW-Sprechfunkgerät mit einer Sende- und Empfangseinheit für Überlebensfahrzeuge mit Reservebatterie für Notfälle, die über ein nicht ersetzbares Siegel verfügt, an Bord vorhanden sein und
- Abweichend von Regel 9.1.1 können bei Sportausbildungsfahrzeugen für die Fahrtgebiete A2 und A3 auch andere Satellitenkommunikationsanlagen verwendet werden, sofern diese vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als gleichwertig anerkannt sind, eine Dopplungsanforderung kann entfallen.
- Bei Segelfahrzeugen, bei denen die Funkantenne am Mast angebracht ist, ist eine Notantenne vorzusehen.
9.2
Die Anbringung der Positionslaternen und die erforderliche Schallsignalanlage müssen den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln) entsprechen.
9.3
Das Fahrzeug muss mit AIS-SART oder Radar-SART und GPS-Empfänger ausgerüstet sein sowie mit automatischem Schiffsidentifizierungssystem (AIS) der Klasse A oder B, im Fall der gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung der Klasse A.
9.4
Die Navigationsausrüstung muss den Anforderungen des Abschnitt C.I.4 der Anlage 1 entsprechen:
- bei Fahrzeugen ab einer Länge von 15 m muss die Ausrüstung den Anforderungen des Abschnitt C.I.4 Nummer 1.1 und Nummer 3 der Anlage 1 entsprechen.
- Bei Fahrzeugen mit einer Länge kleiner 15 m muss die Ausrüstung den Anforderungen des Abschnitt C.I.4 Nummer 1.2 und Nummer 2 der Anlage 1 entsprechen.
- Bei Fahrzeugen mit einer Länge unter 6 m kann die Berufsgenossenschaft in Abhängigkeit ihrer Größe und baulichen Möglichkeiten von Teilen der Ausrüstungspflicht Abweichungen zulassen.
9.5
Segelfahrzeuge mit Entwurfskategorie "A" oder "B" nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU müssen eine ausreichend dimensionierte Sturmbesegelung, insbesondere eine Sturmfock sowie ein Großsegel mit mindestens 2 Reffreihen, mitführen. Wenn das Großsegel mit einer Rollanlage ausgerüstet ist, muss ein unabhängig von der Rollanlage setzbares Try-Segel mitgeführt werden.
9.6
Auf Segelfahrzeugen muss ein Schneideapparat für stehendes Gut vorhanden sein.
9.7
Zusätzlich zu den nach Regel 7.5 geforderten (Hand-)Lenzpumpen müssen mindestens zwei Schlagpützen sowie geeignetes Material zur Leckbekämpfung an Bord vorhanden sein.
9.8
Eine Sicherheitseinweisung für Fahrgäste und Sportbootführerscheinanwärter sowie eine Einführung in die Sicherheitsrolle hat vor jedem Fahrtantritt zu erfolgen und ist zu dokumentieren.
Stand: 30. November 2024