8. Rettungsmittel
8.1
Abweichend von Kapitel 2 Regel 4 muss nachfolgende Ausrüstung mitgeführt werden:
Ausrüstung / Länge | 3,60 m ≤ L < 8 m | 8 m ≤ L < 12 m | 12 m ≤ L < 24 m |
---|---|---|---|
Rettungsfloß mit Kapazität für alle an Bord befindlichen Personen | --- | X | X |
Eintauchanzug für jedes Besatzungsmitglied | --- | X | X |
Rettungsweste für jede an Bord befindliche Person | X | X | X |
Arbeitssicherheitsweste für jedes Besatzungsmitglied | X | X | X |
Wärmeschutzhilfsmittel bei Fahrten von November bis März | 2 | 4 | 8 |
Rettungsring | 1 | 2 | 4 |
a. davon Rettungsring mit selbstzündendem Nachtlicht | 1 | 1 | 1 |
b. davon mit 30 m schwimmfähiger Leine | --- | 1 | 1 |
Fallschirmsignale rot | 4 | 8 | 12 |
Handfackeln rot | 2 | 4 | 8 |
Rauchtöpfe orange | 2 | 2 | 2 |
Legende: X = Ja
8.2
Rettungsflöße sind grundsätzlich auf dem Wetter- oder Freiborddeck anzuordnen. Dabei sind äußere Einwirkungen wie etwa Seeschlag zu berücksichtigen. Eine Lagerung in wasserdichten oder selbstlenzenden Abteilungen ist ebenfalls zulässig, sofern die Abdeckung auch unter Wasserdruck von einer Person leicht zu öffnen ist. Das Aussetzen von Rettungsflößen darf nicht durch die Anordnung oder Lagerung in geschlossenen Abteilungen behindert werden.
8.3
Bei Sportausbildungsfahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person die Arbeitssicherheitsweste mit Sicherheitsgurt und Gurtleine sowie Karabinerhaken nach DIN EN ISO 12402-1:2021-04 mit einem Mindestauftrieb von 150 N mitgeführt werden.
8.4
Eine sicher an Deck befestigte Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen muss vorhanden sein, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht. Die Leiter muss für eine im Wasser befindliche Person ohne fremde Hilfe zugänglich sein oder von ihr ohne fremde Hilfe entfaltet werden können.
8.5
Pläne und Verfahren zur Bergung von Personen aus dem Wasser müssen vorhanden sein.
8.6
Die für Kleinfahrzeuge vorgeschriebenen Rettungsmittel müssen nach der Richtlinie 2014/90/EU, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz anzuwenden ist, zugelassen sein.
Stand: 30. November 2024