2. Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
2.1
Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen Kleinfahrzeuge in ihrer Gesamtheit
- den für den Verwendungszweck maßgeblichen Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation oder
- den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU nach der für das beantragte Fahrtgebiet maßgeblichen Entwurfskategorie
entsprechen. Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe b findet Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU entsprechende Anwendung.
2.2
Kleinfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung eingesetzt werden, müssen für das Vorliegen der Regel 2.1 Buchstabe b den Anforderrungen mindestens der Entwurfskategorie "B" nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.
Stand: 30. November 2024