Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen

2.1
Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen Kleinfahrzeuge in ihrer Gesamtheit

  1. den für den Verwendungszweck maßgeblichen Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation oder

  2. den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU nach der für das beantragte Fahrtgebiet maßgeblichen Entwurfskategorie

entsprechen. Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe b findet Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU entsprechende Anwendung.

2.2
Kleinfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung eingesetzt werden, müssen für das Vorliegen der Regel 2.1 Buchstabe b den Anforderrungen mindestens der Entwurfskategorie "B" nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.

Stand: 30. November 2024