Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Anwendungsbereich

1.1
Dieses Kapitel gilt für vorhandene und neue Kleinfahrzeuge, die den Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe unterliegen.

1.2
Dieses Kapitel gilt nicht für:

  1. Offshore-Versorger;

  2. Offshore-Servicefahrzeuge.

Stand: 30. November 2024