6. Bestehende Rechte
6.1
Zeugnisse, Bescheinigungen und Prüflisten, die bis zum 30. November 2024 ausgestellt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
6.2
Wird ein Zeugnis im Sinne der Regel 6.1 erneuert, müssen die Anforderungen der Regel 3 nicht erfüllt werden, soweit das Schiff den für das abgelaufene Zeugnis geltenden Vorschriften und technischen Regeln weiterhin entspricht. Dies gilt nicht, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist oder soweit in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.
6.3
Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen den Anforderungen der Regel 3 entsprechen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen ist Regel 3 für das ganze Schiff anzuwenden.
Stand: 30. November 2024