Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

5. Nachweise

5.1
Soweit ein Schiff nach diesem Teil den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechen muss, ist der Nachweis durch Vorlage eines gültigen Klassezeugnisses zu führen.

5.2
Soweit nach diesem Teil die Konformität mit produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien erforderlich ist, ist der Nachweis durch Vorlage einer Konformitätserklärung zu führen. Das Konformitätsbewertungsverfahren muss durch eine benannte Stelle durchgeführt worden sein. Es müssen die Prüfmodule in der Kombination B+D, B+E oder B+F, oder die Module G oder H nachgewiesen werden.

Stand: 30. November 2024