Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

2. Prüfung

2.1
Das Betriebssicherheitssystem ist bei der Berufsgenossenschaft zur Prüfung einzureichen.

2.2
Die Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes erfolgt während der Erst-, Zwischen- und Erneuerungsbesichtigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe.

2.3
Die erfolgreich durchgeführte Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs wird mit dem Eintrag im Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe bestätigt.

Stand: 14. März 2018