Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

9. Wartung und Instandhaltung

9.1
Der Zustand des Börtebootes und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Es muss sichergestellt sein, dass das Börteboot in jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für das Börteboot und die an Bord befindlichen Personen eingesetzt werden kann.

9.2
Die Erprobung und Wartung der nachfolgenden Anlagen und Ausrüstungsgegenstände ist in geeigneter Form aufzuzeichnen und zu belegen.

9.2.1
Die Ruderanlage ist in regelmäßigen Abständen auf ihren Zustand hin zu kontrollieren.

9.2.2
Seeventile, Schraubenwellendurchführungen und Lenzeinrichtungen müssen regelmäßig überprüft werden.

9.2.3
Hauptmaschinen, Lenzpumpen und Feuerlöscher sind nach Herstellerangaben zu warten und zu überholen.

Stand: 30. November 2024