Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

15. Gestaltung des Fahrstandraums

15.1
Mit Ausnahme der Regel 15.7 ist Kapitel 15 des HSC-Code nicht anzuwenden.

15.2
Der Fahrstand muss so gestaltet sein, dass eine freie Sicht nach vorne bis 1 Strich achterlicher als querab sichergestellt ist. Die für den Betrieb relevanten Anzeige- und Bedienelemente müssen vom Steuerstand gut einsehbar und bedienbar sein.

Stand: 30. November 2024