Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

14. Funkausrüstung

14.1
Regel 14.15.8 des HSC-Code gilt mit der Maßgabe, dass die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft mittels eines Vertrages über landgestützte Wartung erfolgt. Im Übrigen ist Kapitel 14 des HSC-Code nicht anzuwenden.

14.2
Es ist eine frei aufschwimmbare Satelliten-Notfunkbake (EPIRB) mit integralem globalen Navigationssatellitensystem (GNSS) in einer Selbstauslösungseinrichtung zu installieren.

Stand: 30. November 2024