2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils ist
2.1
Fahrgastschiff:
ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
2.2
Neues Fahrgastschiff:
ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 01. Juli 1998 gelegt worden ist oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem welcher Wert kleiner ist;
2.3
Vorhandenes Fahrgastschiff:
ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
2.4
Fahrgast:
jede Person mit Ausnahme
- des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind, und
- von Kindern unter einem Jahr;
2.5
Inlandfahrt:
eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen deutschen Hafen;
2.6
Richtlinie 2009/45/EG:
Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25. Juni 2009, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung:
2.7
Schiffssicherheitsgesetz:
Schiffssicherheitsgesetz vom 09. September 1998 (BGBl. I Seite 2860) in der jeweils geltenden Fassung;
2.8
SOLAS-Übereinkommen:
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II Seite 141; 1980 II Seite 525; 1983 II Seite 784; 1994 II Seite 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
2.9
Freibord-Übereinkommen:
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
2.10
Code über Intaktstabilität:
Enschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009, Seite 724) in der jeweils geltenden Fassung;
2.11
Bäderboot:
ein Fahrgastschiff, das vor dem 01. Januar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und im Bäderverkehr eingesetzt wird;
2.12
Sportanglerfahrzeug:
ein Fahrgastschiff, das vor dem 01. Januar 2009 als Sportanglerfahrzeug zugelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport gegen Entgelt ausgeübt wird;
2.13:
Sommermonate:
die Zeit vom 01. April bis 31. Oktober;
2.14
Wattfahrt:
die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie umfasst folgende Gebiete:
- die Ems bis Borkum,
- das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen Inseln,
- die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog-Langwarden,
- die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen Ufer von Dieksand,
- das Wattenmeer von St. Peter-Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter-Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
- das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
- das Wattenmeer zwischen dem Festland vom Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze;
2.15
Berufsgenossenschaft:
die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Stand: 14. März 2018