§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Eigentümer
- entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung vorgenommen, die dort genannte Instandsetzung veranlasst oder die Wiederherstellung eines dort genannten Zustands nachgewiesen wird,
- entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind,
- entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden,
- entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Schiffssicherheitszeugnis oder eine Bescheinigung mitgeführt wird, oder
- entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand in einem dort genannten Zustand befindet,
- entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung vorgenommen, die dort genannte Instandsetzung veranlasst oder die Wiederherstellung eines dort genannten Zustands nachgewiesen wird,
-
- als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oder
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.
- entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oder
- als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2
- als Schiffsführer
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4a nicht dafür sorgt, dass das automatische Schiffsidentifizierungssystem zu jeder Zeit in Betrieb gehalten wird,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wird,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden,
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 mitgeführt und vorgelegt wird oder
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird.
- entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,
- als nautischer Wachoffizier
- entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder besetzt ist,
- entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass der Ausguck besetzt ist,
- entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder
- entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet,
- entgegen § 13 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Ruder besetzt ist,
- entgegen § 13 Absatz 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, dass ein sicherer technischer Wachdienst besteht,
- entgegen § 13 Absatz 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder
- einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e, h und i sowie Nummer 6 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Absatz 5.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat,
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Stand: 30. November 2024