Anlage 1
A. Liegegeld
(1) Das Liegegeld beträgt
- für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden,
je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Borkum 0,43 €,
in den übrigen Häfen 0,23 €;
- für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden,
je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Borkum 0,43 €,
in den übrigen Häfen 0,23 €;
- für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Entgelts genannten - je BE
- in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €,
- in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €.
- in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €,
(2) Das Liegegeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen bzw. nach 72 Stunden für die Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
je BE oder je zugelassenem Fahrgast und je Kalendertag
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 €
in den übrigen Häfen 0,40 €.
(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
bei einer Länge von
Länge | Euro |
---|---|
bis zu 7 m | 1,30 € |
über 7 m bis zu 10 m | 2,00 € |
über 10 m bis zu 12 m | 2,60 € |
über 12 m bis zu 14 m | 3,00 € |
über 14 m bis zu 16 m | 3,20 € |
über 16 m bis zu 18 m | 4,00 € |
über 18 m bis zu 20 m | 6,00 € |
über 20 m bis zu 26 m | 8,00 € |
über 26 m bis zu 30 m | 12,00 € |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,10 € |
(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Entgelts beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen
in den Häfen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge
Länge | Euro |
---|---|
bis zu 8 m | 5,50 € |
über 8 m bis zu 10 m | 8,00 € |
über 10 m bis zu 14 m | 10,00 € |
über 14 m bis zu 17 m | 11,00 € |
über 17 m bis zu 20 m | 14,00 € |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,10 € |
Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.
(5) Die Pauschale nach § 6 des Entgelts beträgt
- für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
20 Benutzungen das 15fache,
40 Benutzungen das 30fache,
80 Benutzungen des 45fache
250 Benutzungen das 90fache,
über 250 Benutzungen das 100fache
des Liegegeldes nach Absatz 1,
- für Fischereifahrzeuge
für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.
B. Kaigeld
Das Kaigeld beträgt
- für Fahrgast 0,30 €,
- für Güter allgemein je Tonne 0,36 €
für Dünger, Düngemittel, Futtermittel, Getreide, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salz, Sand, Soda, Steine, Torf und Zement
je Tonne 0,18 €,
- für Speisefische, Speisemuscheln, Krabben und Fischmehlrohware
je 50 kg Bruttogewicht 0,10 €,
- für lebendiges Vieh
je Stück 0,23 €
- für Fahrräder, Mopeds, Motorroller und Handkarren
je Fahrzeug 0,59 €,
für Pkw, Pkw-Anhänger
je Fahrzeug 2,36 €,
für Lkw, Omnibusse
je Fahrzeug 5,90 €.
C. Überladegeld
Das Überladegeld beträgt
- für Fahrgäste je Person 0,23 €,
- für Güter je Tonne 0,97 €.
D. Lagergeld
Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jeden folgenden angefangenen Kalendertag
je Quadratmeter der belegten Fläche 0,31 €.
Stand: 01. September 2025