Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 1

A. Liegegeld

(1) Das Liegegeld beträgt

  1. für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden,

    je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen

    im Hafen Borkum 0,43 €,

    in den übrigen Häfen 0,23 €;

  2. für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden,

    je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen

    im Hafen Borkum 0,43 €,

    in den übrigen Häfen 0,23 €;

  3. für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Entgelts genannten - je BE

    • in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €,

    • in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €.

(2) Das Liegegeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen bzw. nach 72 Stunden für die Wasserfahrzeuge nach Absatz 1

je BE oder je zugelassenem Fahrgast und je Kalendertag

in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 €

in den übrigen Häfen 0,40 €.

(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden

bei einer Länge von

LängeEuro
bis zu 7 m1,30 €
über 7 m bis zu 10 m2,00 €
über 10 m bis zu 12 m2,60 €
über 12 m bis zu 14 m3,00 €
über 14 m bis zu 16 m3,20 €
über 16 m bis zu 18 m4,00 €
über 18 m bis zu 20 m6,00 €
über 20 m bis zu 26 m8,00 €
über 26 m bis zu 30 m12,00 €
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,10 €

(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Entgelts beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen

in den Häfen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge

LängeEuro
bis zu 8 m5,50 €
über 8 m bis zu 10 m8,00 €
über 10 m bis zu 14 m10,00 €
über 14 m bis zu 17 m11,00 €
über 17 m bis zu 20 m14,00 €
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich1,10 €

Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.

(5) Die Pauschale nach § 6 des Entgelts beträgt

  1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich

    20 Benutzungen das 15fache,
    40 Benutzungen das 30fache,
    80 Benutzungen des 45fache
    250 Benutzungen das 90fache,
    über 250 Benutzungen das 100fache

    des Liegegeldes nach Absatz 1,

  2. für Fischereifahrzeuge

    für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.

B. Kaigeld

Das Kaigeld beträgt

  1. für Fahrgast 0,30 €,

  2. für Güter allgemein je Tonne 0,36 €

    für Dünger, Düngemittel, Futtermittel, Getreide, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salz, Sand, Soda, Steine, Torf und Zement
    je Tonne 0,18 €,

  3. für Speisefische, Speisemuscheln, Krabben und Fischmehlrohware
    je 50 kg Bruttogewicht 0,10 €,

  4. für lebendiges Vieh
    je Stück 0,23 €

  5. für Fahrräder, Mopeds, Motorroller und Handkarren
    je Fahrzeug 0,59 €,

    für Pkw, Pkw-Anhänger
    je Fahrzeug 2,36 €,

    für Lkw, Omnibusse
    je Fahrzeug 5,90 €.

C. Überladegeld

Das Überladegeld beträgt

  1. für Fahrgäste je Person 0,23 €,

  2. für Güter je Tonne 0,97 €.

D. Lagergeld

Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jeden folgenden angefangenen Kalendertag

je Quadratmeter der belegten Fläche 0,31 €.

Stand: 01. September 2025