Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Entgelterhebung und Fälligkeit

(1) Die Entgelte werden durch das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erhoben. Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden auf volle zehn Cent aufgerundet. Die Entgelte sind sofort fällig.

(2) Für Entgelte, die für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Gerät oder Schwimmkörper zu zahlen sind, sind Eigentümer und Benutzer Gesamtschuldner.
Für Entgelte, die für die Lagerung und den Umschlag von Gütern zu zahlen sind, sind Eigentümer sowie Verlader oder Empfänger Gesamtschuldner.

Stand: 01. Mai 2021