Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen

Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnittes den Besatzungsmitgliedern gleich.

Stand: 25. April 2013