Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung

Der vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufgabengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunkärztliche Dienst mit fachärztlicher Beratung steht allen Schiffen auf See, ungeachtet ihrer Flagge, kostenfrei und jederzeit für funk- und satellitenfunkärztliche Beratung, einschließlich fachärztlicher Beratung zur Verfügung.

Stand: 25. April 2013