Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 110 Überwachung

Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Berufsgenossenschaften und bei ihr beschäftigte Personen insbesondere anordnen, dass

  1. die medizinischen Räumlichkeiten so ausgestattet und unterhalten werden, dass sie den Anforderungen des § 107 Absatz 1 Satz 1 genügen,

  2. die medizinische Ausstattung, die nicht dem Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 entspricht, so geändert oder ergänzt wird, dass sie den Anforderungen des § 107 Absatz 2 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 111 Absatz 2 genügt.

Stand: 25. April 2013