Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Unterabschnitt 8 - Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern

§ 79 Tod des Besatzungsmitglieds

§ 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermissten Besatzungsmitglieds

Stand: 25. April 2013