§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung
(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist
- der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
- der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
- der durch Tarifvertrag festgelegt Ort oder
- jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.
Stand: 18. Januar 2017