Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 32 Dienstleistungspflicht

Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anforderungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.

Stand: 25. April 2013