Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Schiff besetzt ist,

  2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder § 3 Nummer 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird,

  3. entgegen § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis einer dort genannten Stelle vorgelegt wird,

  4. entgegen § 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses ausgehängt wird, oder

  5. einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

Stand: 01. August 2013