1. Grundsatz
Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,
- wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,
- wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,
- wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,
- wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
- wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
- bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.
Stand: 21. August 2014