Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1. Grundsatz

Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,

  1. wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,

  2. wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,

  3. wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,

  4. wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,

  5. wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,

  6. bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.

Stand: 21. August 2014