§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge
Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- wenn nicht bis zum 01. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Stand: 21. August 2014