Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge

Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum 01. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder

  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Stand: 21. August 2014