§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
- die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
- die medizinische Betreuung an Bord,
- die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
- die Registrierung von Schiffsärzten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.
Stand: 21. August 2014