Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 30 Tiessau

(1) Das Hafengebiet umfasst den nördlichen Teil des Hafenbeckens einschließlich der Böschung und des Weges auf dem Hafendamm.

Das Hafengebiet wird begrenzt

im Nordosten durch die landseitige Böschungsoberkante des Hafendammes und deren nordwestliche Verlängerung,

im Südwesten durch eine Parallele zur Dalbenreihe mit einem Abstand von 30 m,

im Nordwesten und Südosten durch Linien, die rechtwinklig zur nordostwärtigen Uferlinie mit den Koordinaten nach Gauß-Krüger

R = 4432597,54
H = 5895002,27 und

R = 4432830,16
H = 5894846,42

verlaufen.

- der südostwärtige Punkt ist durch eine Tafel mit der Aufschrift "Schutzhafen" gekennzeichnet, der nordwestliche Punkt befindet sich etwa 20 m nordwestlich der am Ende des Hafendammes aufgestellten Tafel mit der Aufschrift "Schutzhafen" -.

(2) Die Liegestellen im Ostteil des Schutzhafens sind durch das Zeichen E.5.13 der Anlage 7 zur BinSchStrO gekennzeichnet und solchen Schiffen vorbehalten, die in der Anlage 9 zur BinSchStrO genannte gefährliche Güter geladen haben.

(3) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Lauenburg mit Außenbezirk Hitzacker.

Stand: 31. März 1983