Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 29 Schnackenburg

(1) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken am Ostufer des Aland einschließlich der Böschungen und der Wege an seiner Nordost- und Südostseite.

Das Hafengebiet wird begrenzt

im Nordosten und Südosten durch die landseitige,

im Südwesten durch die hafenseitige Böschungsoberkante des Hafendammes,

im Nordwesten durch eine Linie, die durch zwei Punkte mit den Koordinaten nach Gauß-Krüger

R = 4471275,62

H = 5878368,26

am nordostwärtigen Ufer und

R = 4471057,76

H = 5878200,15

am südwestlichen Ufer verläuft

- diese Punkte sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Schutzhafen" gekennzeichnet -.

(2) Der südwestliche Teil des Hafens von seiner südwestlichen Grenze bis zu der Parallelen 20 m vor der südwestlichen Dalbenreihe steht in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober für Schutz- und Sicherheitshafenzwecke nicht zur Verfügung.

(3) Die Liegestellen an der nördlichen Dalbenreihe sind durch das Zeichen E.5.13 der Anlage 7 zur BinSchStrO gekennzeichnet und solchen Schiffen vorbehalten, die in der Anlage 9 zur BinSchStrO genannte gefährliche Güter geladen haben.

(4) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Lauenburg mit Hafenaufseher in Schnackenburg.

Stand: 31. März 1983