§ 23 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liegeplatzes so ausreichend bemannt sein, dass eine sichere Handhabung gewährleistet ist.
(2) Verlässt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so hat er für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtkundigen Vertreter einzuteilen. Der Vertreter muss sich an Bord aufhalten.
(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, dass für mehrere nebeneinander liegende Fahrzeuge nur eine schifffahrtkundige Person eingeteilt wird.
(4) Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Die Hafenbehörde kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten.
(5) Auf Fischerei- und Sportfahrzeuge finden die Vorschriften des Absatzes 2, auf Verkehrs- und Arbeitsboote die Vorschriften der Absätze 2 und 4 keine Anwendung.
Stand: 31. März 1983