Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 Bundeswasserstraßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer, sein Vertreter oder sonst für das Fahrzeug verantwortliche Person gegen diese Verordnung oder die zu ihrer Durchführung oder Ergänzung ergangenen Anordnungen verstößt.

Stand: 31. März 1983