§ 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten
Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erbracht worden sind.
Stand: 14. April 2023
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erbracht worden sind.
Stand: 14. April 2023
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes