Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente

Die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gültigen Behörden- und Sportpatente bleiben im Rahmen ihrer bisherigen Gültigkeit gültig.

Stand: 14. April 2023