Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

  • einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und

  • eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

Stand: 14. April 2023