Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

  • einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und

  • eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

Stand: 14. April 2023